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Herstellung von Cannabis-Tinkturen in der Schweiz

11 Min. Lesezeit

Cannabis-Tinkturen spielen in der Schweiz eine wachsende Rolle in der medizinischen Versorgung – von magistralen Rezepturen in Apotheken bis hin zu modernen, digital begleiteten Therapien. Dieser Leitfaden erklärt, wie Tinkturen fachgerecht hergestellt, rechtlich eingeordnet und medizinisch sinnvoll eingesetzt werden können – immer im Rahmen der Schweizer Gesetzgebung. - Verständnis: Was eine Cannabis-Tinktur ist und wie sie sich von Öl und anderen Formen unterscheidet - Sicherheit: Welche Qualitäts- und Rechtsanforderungen in der Schweiz gelten - Orientierung: Wie ärztliche Betreuung, Apotheke und digitale Angebote wie Evidena Care zusammenwirken

In der Schweiz hat sich die medizinische Anwendung von Cannabis in den letzten Jahren stark weiterentwickelt. Seit der Gesetzesänderung per 1. August 2022 können Ärztinnen und Ärzte Cannabisarzneimittel ohne vorgängige Ausnahmebewilligung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) verschreiben. Eine wichtige Darreichungsform in diesem Kontext sind Cannabis-Tinkturen. Dieser Leitfaden erklärt, wie solche Tinkturen fachgerecht hergestellt und eingeordnet werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und welche Rolle moderne Versorgungsplattformen wie Evidena Care im Behandlungsalltag spielen.

Medizinischer und rechtlicher Rahmen in der Schweiz

Cannabis-Tinkturen mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % gelten in der Schweiz als Cannabisarzneimittel und unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz. Sie dürfen nur auf ärztliche Verordnung hin durch entsprechend befugte Apotheken hergestellt und abgegeben werden. Gleichzeitig müssen sie die allgemeingültigen Anforderungen an Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln erfüllen. Für Cannabisblüten und daraus hergestellte Zubereitungen existieren verbindliche Monographien in der Pharmacopoea Helvetica (Ph.Helv.), welche beispielsweise Vorgaben zu Identität, Gehalt und Reinheit des Ausgangsmaterials festlegen.

Seit der Gesetzesänderung sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, alle Verschreibungen von THC-haltigen Cannabisarzneimitteln (ab 1 % THC, ausgenommen zugelassene Fertigpräparate in zugelassener Indikation) über das digitale Meldesystem MeCanna zu erfassen. Diese Datenerhebung dient der Evaluation der Gesetzesrevision und hilft, Evidenz zur therapeutischen Anwendung von Cannabis zu gewinnen. Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies: Eine seriöse Cannabistherapie findet immer im Rahmen eines strukturierten, dokumentierten und überwachten Behandlungssystems statt.

Grafische Darstellung der rechtlichen THC-Grenze von 1 Prozent in der Schweiz

Was ist eine Cannabis-Tinktur – und wie unterscheidet sie sich von Cannabisöl?

Unter einer Cannabis-Tinktur versteht man einen alkoholbasierten Auszug aus der Cannabispflanze. Das pflanzliche Ausgangsmaterial (z. B. standardisierte Cannabisblüten) wird mit einem geeigneten Lösungsmittel – in der Regel Ethanol – versetzt, sodass Cannabinoide (z. B. THC, CBD) und Terpene in die Flüssigkeit übergehen. Das Ergebnis ist eine flüssige Zubereitung, die meist in Tropfflaschen dosiert und oral oder sublingual (unter die Zunge) angewendet wird.

  • Cannabis-Tinktur: Auszug mit Ethanol oder alkohol-wässriger Mischung, häufig klare oder leicht gefärbte Flüssigkeit
  • Cannabisöl: Auszug oder Lösung in einem Trägeröl (z. B. MCT-, Oliven- oder Hanfsamenöl)
  • Magistrale Zubereitung: In der Apotheke für eine konkrete Patientin oder einen konkreten Patienten hergestellte Arzneiform
  • Fertigarzneimittel: Industriell hergestelltes, zugelassenes Präparat mit definierter Indikation (z. B. Sativex)

Die aufgeführten Begriffe werden im Alltag häufig vermischt, haben aber aus medizinischer und rechtlicher Sicht unterschiedliche Bedeutungen. Für die Therapieplanung ist wichtig zu wissen, ob es sich um ein zugelassenes Fertigarzneimittel, ein magistrales Präparat oder ein frei verkäufliches Produkt mit THC < 1 % handelt. Tinkturen und Öle erlauben eine relativ präzise Dosierung in Tropfen oder Millilitern, unterscheiden sich aber in Geschmack, Verträglichkeit (v. a. in Bezug auf den Alkoholanteil), Resorption und Stabilität. Die Wahl der Darreichungsform erfolgt idealerweise gemeinsam mit der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt in Abstimmung mit der herstellenden Apotheke.

Infografik zum Cannabinoid-Spektrum in Cannabis-Tinkturen und Ölen

Rolle von Evidena Care: Digitale Begleitung der Cannabis-Therapie

Evidena Care AG ist eine Schweizer Plattform, welche die medizinische Cannabistherapie digital unterstützt. Im Zentrum steht nicht das Produkt, sondern die Therapie: von der ärztlichen Beurteilung über die Verschreibung bis zur Apothekenanbindung und Nachsorge. Für Patientinnen und Patienten, die sich über Cannabis-Tinkturen informieren oder bereits eine laufende Behandlung haben, kann eine digitale Plattform mehrere Vorteile bieten.

Digitale Unterstützung entlang der Behandlungskette

Evidena Care versteht Cannabis als medizinische Option im Rahmen einer umfassenden Behandlung. Über die Plattform können Sie Informationen zu Indikationen, rechtlichen Rahmenbedingungen und Therapieformen abrufen, sich über mögliche ärztliche Anlaufstellen informieren und Einblick in Struktur und Ablauf der Cannabistherapie gewinnen. Ärztinnen und Ärzte nutzen digitale Werkzeuge zur strukturierten Anamnese, Verlaufskontrolle und Rezeptverwaltung. Partner-Apotheken wiederum können Verschreibungen rechtssicher verarbeiten, magistrale Tinkturen nach geltenden Standards herstellen und die Abgabe dokumentieren. Ziel ist eine Versorgung, die medizinische Seriosität, rechtliche Konformität, transparente Prozesse und eine einfache Organisation für Patientinnen und Patienten vereint.

Überblick über den professionellen Herstellungsprozess

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die Herstellung von Cannabis-Tinkturen oft mit Do-it-yourself-Anleitungen verbunden. Für medizinisch eingesetzte Präparate in der Schweiz gilt jedoch ein anderer Standard: Sie werden in Apotheken oder spezialisierten Betrieben nach den Prinzipien der Guten Herstellungspraxis (GMP) gefertigt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Wirkstoffgehalt definiert, die Qualität reproduzierbar und das Risiko von Verunreinigungen minimiert ist.

  • Auswahl und Prüfung des Ausgangsmaterials (Cannabis flos nach Ph.Helv.)
  • Standardisierte Decarboxylierung der Blüten zur Aktivierung von THCA zu THC bzw. CBDA zu CBD
  • Extraktion der Cannabinoide und Terpene mit Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel
  • Filtration, eventuelle Konzentrierung und Einstellung auf den gewünschten Wirkstoffgehalt
  • Abfüllung in geeignete Primärbehältnisse (z. B. Braunglas mit Pipette) mit korrekter Kennzeichnung

Jeder dieser Schritte unterliegt klaren internen Vorschriften (Standardarbeitsanweisungen) und wird dokumentiert. Damit können Apotheke und behandelnde Ärztin bzw. behandelnder Arzt nachvollziehen, welches Präparat in welcher Konzentration abgegeben wurde. Im Unterschied zu häuslich hergestellten Tinkturen, deren Wirkstoffgehalt meist unbekannt ist, sind medizinische Cannabis-Tinkturen auf eine bestimmte Konzentration eingestellt, beispielsweise eine definierte Menge THC und CBD pro Milliliter. Dies ermöglicht eine vorsichtige und nachvollziehbare Dosisanpassung während der Therapie.

Übersicht über medizinische Darreichungsformen von Cannabis, inklusive Tinkturen

Pflanzenvorbereitung und Decarboxylierung im Detail

Der erste Schritt zur Herstellung einer Cannabis-Tinktur ist die sorgfältige Vorbereitung des pflanzlichen Materials. Verwendet werden in der Regel standardisierte Cannabisblüten, die hinsichtlich Gehalt, Feuchtigkeit und mikrobiologischer Qualität geprüft wurden. Die Blüten enthalten Cannabinoide überwiegend in ihrer sauren Form (z. B. THCA, CBDA). Diese Vorstufen sind pharmakologisch teilweise anders wirksam als ihre decarboxylierten Formen THC und CBD.

Durch eine kontrollierte Erwärmung – die sogenannte Decarboxylierung – werden die sauren Cannabinoide in ihre neutralen Formen umgewandelt. Dabei kommt es auf eine sorgfältige Steuerung von Temperatur und Zeit an: Zu niedrige Temperaturen führen zu einer unvollständigen Aktivierung, zu hohe Temperaturen können Cannabinoide und Terpene abbauen. In professionellen Umgebungen erfolgt die Decarboxylierung in validierten Öfen mit dokumentierten Parametern. So lässt sich sicherstellen, dass das Ausgangsmaterial einen reproduzierbaren Wirkstoffgehalt besitzt und die qualitative Zusammensetzung weitgehend erhalten bleibt.

Einfluss der Decarboxylierung auf die spätere Tinktur

Die Art und Weise, wie die Decarboxylierung durchgeführt wird, beeinflusst das Wirkspektrum der späteren Tinktur. Terpene sind beispielsweise flüchtiger als Cannabinoide und können bei hoher Hitze verloren gehen. Diese Substanzen tragen jedoch zum sogenannten Entourage-Effekt bei, den manche Fachleute als möglichen Mitfaktor für die Gesamtwirkung betrachten. Eine schonende, standardisierte Decarboxylierung ist daher ein wichtiger Baustein, um aus medizinischer Sicht konsistente und gut charakterisierte Präparate bereitzustellen. Für Patientinnen und Patienten ist dies im Alltag nicht direkt sichtbar, wirkt sich aber auf Verträglichkeit, Wirkungseintritt und Dosisanpassung aus.

Extraktion, Filtration und Abfüllung

Nach der Decarboxylierung wird das zerkleinerte Pflanzenmaterial mit dem Lösungsmittel versetzt. In der Praxis wird häufig hochprozentiges Ethanol verwendet, das Cannabinoide und Terpene effizient aus der Pflanzenmatrix löst. Das Verhältnis von Pflanzenmaterial zu Lösungsmittel, die Extraktionsdauer und die Temperatur werden so gewählt, dass ein definierter Wirkstoffgehalt erreicht wird, ohne unnötige Begleitstoffe in grosser Menge zu extrahieren.

  • Mischen des decarboxylierten Materials mit Ethanol im definierten Verhältnis
  • Extraktion über eine festgelegte Dauer unter Licht- und Temperaturkontrolle
  • Abtrennung der Pflanzenreste durch Filtration über geeignete Filter
  • Gegebenenfalls Konzentrierung und Einstellung der Lösung auf Sollstärke
  • Abfüllung in Braunglasflaschen mit Tropfeinsatz oder Pipette, inklusive Etikettierung

Die Filtration dient nicht nur dazu, sichtbare Partikel zu entfernen, sondern trägt auch zur mikrobiologischen Sicherheit und zur optischen Klarheit der Tinktur bei. Im Anschluss wird die Lösung auf ihren Wirkstoffgehalt geprüft – je nach Setup analytisch in einem Labor oder anhand validierter Herstellungsverfahren. Erst wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt sind, wird die Tinktur freigegeben und an die Patientin bzw. den Patienten abgegeben. Nach Abgabe informiert die Apotheke in der Regel die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt über das hergestellte Präparat, sodass eine abgestimmte Dosierungsempfehlung besprochen werden kann.

Grafik zur Dosierung und Titration von Cannabis-Tinkturen

Dosierung, Titration und ärztliche Begleitung

Die Anwendung von Cannabis-Tinkturen erfolgt in der Schweiz immer unter ärztlicher Verantwortung. Die Schweizerische Gesellschaft für Cannabis in der Medizin (SGCM-SSCM) empfiehlt eine vorsichtige Dosisfindung nach dem Prinzip „start low, go slow“: Die Behandlung beginnt mit einer niedrigen Dosis, die in definierten Schritten langsam gesteigert wird, bis ein individuell angemessenes Verhältnis von gewünschtem Effekt und tolerierbaren Nebenwirkungen erreicht wird.

  • Initiale Risiko-Nutzen-Abwägung durch die Ärztin bzw. den Arzt
  • Festlegung einer Startdosis und eines Titrationsschemas
  • Regelmässige Verlaufskontrollen (Wirksamkeit, Nebenwirkungen, Alltagstauglichkeit)
  • Dokumentation im Rahmen des MeCanna-Meldesystems für THC-haltige Präparate
  • Fortlaufende Anpassung oder Beendigung der Therapie bei fehlender Wirkung oder relevanten Nebenwirkungen

Die exakte Dosierung (z. B. Anzahl Tropfen morgens und abends) hängt von der Konzentration der Tinktur, der behandelten Indikation, Begleiterkrankungen und gleichzeitig eingenommenen Arzneimitteln ab. Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten sind möglich und sollten von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt aktiv geprüft werden. Für Patientinnen und Patienten ist es hilfreich, ein Symptom- und Dosisprotokoll zu führen. Digitale Plattformen können hier unterstützen, indem sie strukturierte Verlaufsdokumentationen ermöglichen und die Kommunikation zwischen Praxis und Apotheke vereinfachen.

Typische Indikationen und Grenzen der Therapie

Gemäss BAG werden Cannabisarzneimittel in der Schweiz vor allem bei chronischen Schmerzen (z. B. neuropathische Schmerzen, tumorbedingte Schmerzen), Spastik bei Multipler Sklerose oder anderen neurologischen Erkrankungen sowie bei Übelkeit und Appetitlosigkeit im Rahmen einer Chemotherapie eingesetzt. In diesen Bereichen gibt es eine gewisse, wenn auch teilweise begrenzte wissenschaftliche Evidenz. Gleichzeitig betonen Fachgesellschaften und Behörden, dass Cannabis nicht als universelles Heilmittel anzusehen ist. Nicht jede Person profitiert von der Therapie, und bei manchen Indikationen ist die Datenlage unzureichend. Eine Behandlung mit Cannabis-Tinkturen sollte daher immer individuell geprüft, befristet evaluiert und bei fehlendem Nutzen kritisch hinterfragt werden.

Übersicht über medizinische Indikationen für Cannabisarzneimittel

Sicherheit, Risiken und Qualitätsaspekte

Wie jedes wirksame Arzneimittel können auch Cannabis-Tinkturen unerwünschte Wirkungen verursachen. Häufig beschrieben werden Müdigkeit, Schwindel, kognitive Beeinträchtigungen, Mundtrockenheit oder gastrointestinale Beschwerden. In höheren Dosen oder bei empfindlichen Personen können auch psychische Effekte wie Angst, Unruhe oder Wahrnehmungsveränderungen auftreten. Personen mit bestimmten Vorerkrankungen – beispielsweise schweren psychiatrischen Erkrankungen oder kardiovaskulären Risiken – benötigen eine besonders sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung.

Ein weiterer Sicherheitsaspekt betrifft die Produktqualität. Magistrale Tinkturen, die gemäss GMP und Ph.Helv.-Vorgaben hergestellt werden, weisen im Regelfall einen bekannten Wirkstoffgehalt und definierte Qualitätsparameter auf. Selbst hergestellte oder aus unsicheren Quellen bezogene Produkte können dagegen schwankende Konzentrationen, Verunreinigungen oder unklare Deklarationen aufweisen. Dies erschwert nicht nur eine seriöse Dosierung, sondern kann im ungünstigsten Fall gesundheitliche Risiken bergen. Deshalb empfehlen Fachgesellschaften und Behörden, medizinische Cannabistherapien ausschliesslich mit kontrollierten Arzneimitteln und unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen.

Rechtliche Einordnung: THC-Gehalt, Meldepflicht und Kostenerstattung

Für das Verständnis der eigenen Therapie ist es hilfreich, die wichtigsten rechtlichen Eckpunkte zu kennen. In der Schweiz bildet die THC-Grenze von 1 % eine zentrale Schwelle: Präparate mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1 % fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, wohingegen THC-haltige Cannabisarzneimittel (ab 1 %) dem strengeren Regime unterliegen. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Verschreibungen von Cannabisarzneimitteln mit THC ≥ 1 % im System MeCanna zu melden. Die Daten werden in codierter Form verarbeitet, und der Datenschutz ist gesetzlich gewährleistet.

  • THC < 1 %: in der Regel kein Betäubungsmittel, dennoch Heilmittelrecht und weitere Vorgaben beachten
  • THC ≥ 1 %: Cannabisarzneimittel, Betäubungsmittelgesetz anwendbar, Meldepflicht an BAG via MeCanna
  • Fertigarzneimittel wie Sativex: zugelassen für bestimmte Indikationen, MeCanna-Meldung on-label fakultativ
  • Magistrale Präparate (Tinktur, Öl, Dronabinol): zulassungsbefreit, aber GMP- und Qualitätsanforderungen

Die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist derzeit die Ausnahme. In bestimmten Einzelfällen kann eine Kostengutsprache nach Art. 71a ff. KVV in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn schwere Erkrankungen vorliegen und andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Hierzu ist in der Regel ein begründeter Antrag der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes an die Krankenversicherung erforderlich. Eine allfällige Zusatzversicherung kann je nach Police ergänzende Leistungen erbringen. Vor Beginn einer längerfristigen Therapie ist eine Klärung der Kostensituation sinnvoll.

Schematischer Ablauf von ärztlicher Verschreibung bis Cannabisrezept und Apothekenabgabe

Praktische Hinweise für Patientinnen und Patienten

Wer in der Schweiz eine Behandlung mit einer Cannabis-Tinktur in Erwägung zieht oder bereits in einer solchen Therapie steht, kann durch einige Grundregeln zur Sicherheit und Transparenz beitragen. Dazu gehört zunächst die Wahl einer medizinisch geschulten Ansprechperson – idealerweise einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrung in der Cannabistherapie. Eine offene Kommunikation über Vorerkrankungen, bisherige Medikamente und Erwartungen an die Therapie ist wesentlich, um eine realistische Einschätzung zu ermöglichen.

In der Anwendungspraxis kann es hilfreich sein, die Einnahmezeiten, Dosierungen und wahrgenommenen Effekte in einem einfachen Tagebuch festzuhalten. So lassen sich Muster erkennen, und Ihre behandelnde Fachperson erhält eine fundierte Basis für Dosisanpassungen. Alkoholhaltige Tinkturen sollten gemäss ärztlicher Empfehlung angewendet werden; bei bestimmten Patientengruppen (z. B. mit bestehender Alkoholproblematik) kann eine alternative Darreichungsform sinnvoll sein. Die Lagerung der Tinktur sollte stets kühl, trocken und lichtgeschützt erfolgen, ausser Reichweite von Kindern und Haustieren.

Ausblick: Weiterentwicklung von Cannabis-Tinkturen in der Schweiz

Die Forschung zu medizinischem Cannabis, einschliesslich Tinkturen, entwickelt sich international dynamisch. Auch in der Schweiz sind weitere Studien und Erfahrungsberichte zu erwarten, die das Verständnis von Nutzen, Risiken und optimalen Anwendungsformen vertiefen. Gleichzeitig wird das Meldesystem MeCanna in den kommenden Jahren wichtige Daten liefern, um reale Versorgungssituationen zu beleuchten und künftige gesundheitspolitische Entscheidungen vorzubereiten.

Für Patientinnen und Patienten ist zu erwarten, dass sich die Transparenz über verfügbare Präparate, Indikationen und Qualitätsstandards weiter verbessert. Digitale Plattformen wie Evidena Care können dazu beitragen, Informationen zu bündeln, Abläufe zwischen Praxen und Apotheken zu vereinfachen und die Nachsorge strukturiert zu gestalten. Unverändert bleibt jedoch der Grundsatz, dass Cannabis-Tinkturen kein Ersatz für eine umfassende medizinische Betreuung sind, sondern – wo sinnvoll – als Baustein in ein gesamtes therapeutisches Konzept eingebettet werden.

Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen zu Cannabis-Tinkturen in der Schweiz

Sind Cannabis-Tinkturen in der Schweiz legal?

Cannabis-Tinkturen können in der Schweiz legal sein, sofern sie die geltenden rechtlichen Vorgaben erfüllen. Präparate mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % gelten als Cannabisarzneimittel und unterstehen dem Betäubungsmittelgesetz. Sie dürfen nur auf ärztliche Verschreibung hin hergestellt und abgegeben werden. Tinkturen mit THC unter 1 % fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, können aber je nach Zweck und Deklaration dem Heilmittelrecht unterstehen. Im Zweifelsfall sollte die rechtliche Situation mit einer Fachperson (Arzt, Apotheke) geklärt werden.

Kann ich meine Cannabis-Tinktur selbst zu Hause herstellen?

Theoretisch ist es möglich, aus Hanfmaterial alkoholische Auszüge herzustellen. Für den medizinischen Einsatz in der Schweiz wird dies jedoch nicht empfohlen. Selbst hergestellte Tinkturen haben in der Regel einen unbekannten Wirkstoffgehalt und unterliegen keinen Qualitätskontrollen. Für eine ärztlich begleitete Therapie sind standardisierte, in Apotheken nach GMP-Prinzipien hergestellte Präparate deutlich besser geeignet. Sie ermöglichen eine nachvollziehbare Dosierung und reduzieren das Risiko von Verunreinigungen. Zudem können nur solche Präparate in das ärztliche Melde- und Dokumentationssystem eingebunden werden.

Wie wird die Dosierung einer Cannabis-Tinktur festgelegt?

Die Dosierung erfolgt individuell und unter ärztlicher Verantwortung. Üblicherweise wird mit einer niedrigen Dosis begonnen, die dann schrittweise gesteigert wird, bis ein für die Patientin oder den Patienten akzeptables Verhältnis von Wirkung und Nebenwirkungen erreicht ist. Grundlage sind dabei unter anderem die Konzentration der Tinktur (z. B. mg THC und mg CBD pro ml), die behandelte Indikation, Begleiterkrankungen und parallel eingenommene Medikamente. Patientinnen und Patienten sollten Dosierungsempfehlungen niemals eigenmächtig stark überschreiten und Veränderungen immer mit ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt besprechen.

Welche Nebenwirkungen können bei Cannabis-Tinkturen auftreten?

Mögliche Nebenwirkungen hängen von Dosis, individueller Empfindlichkeit und Zusammensetzung der Tinktur ab. Häufig beschrieben werden Müdigkeit, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Mundtrockenheit oder Magen-Darm-Beschwerden. In höheren Dosen oder bei empfindlichen Personen können auch psychische Effekte wie Unruhe, Angst oder veränderte Wahrnehmungen vorkommen. Bei neu auftretenden oder stark belastenden Beschwerden sollte die behandelnde Fachperson informiert werden. In vielen Fällen lässt sich durch Dosisreduktion oder Anpassung der Einnahmezeiten eine Verbesserung erzielen; manchmal ist jedoch auch ein Absetzen der Therapie sinnvoll.

Wer ist für Verschreibung und Überwachung der Therapie zuständig?

Die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln, inklusive Tinkturen mit THC ≥ 1 %, erfolgt durch Ärztinnen und Ärzte mittels Betäubungsmittelrezept. Sie tragen die Verantwortung für Indikationsstellung, Dosierung, Aufklärung und Verlaufskontrolle. Apotheken sind für die sachgerechte Herstellung und Abgabe der Tinktur zuständig und beraten zu Anwendung und Aufbewahrung. Plattformen wie Evidena Care unterstützen die Koordination zwischen Arztpraxis, Apotheke und Patientin bzw. Patient, ersetzen jedoch keine medizinische Behandlung. Bei allen Fragen zur Therapie sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt erste Anlaufstelle bleiben.

Wer übernimmt die Kosten für eine Cannabis-Tinktur?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für Cannabisarzneimittel aktuell nur in Ausnahmefällen. Eine Vergütung nach Art. 71a ff. KVV kann in Betracht gezogen werden, wenn schwere Erkrankungen vorliegen, andere Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und ein relevanter zusätzlicher Nutzen erwartet wird. Dafür ist meist ein individueller Antrag der Ärztin oder des Arztes an die Krankenkasse erforderlich. Ob und in welchem Umfang eine Zusatzversicherung Kosten übernimmt, hängt von der jeweiligen Police ab. Patientinnen und Patienten sollten die Kostensituation vor Beginn einer längerfristigen Therapie mit ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt und ihrer Versicherung besprechen.

Darf ich unter einer Behandlung mit Cannabis-Tinktur Auto fahren?

Unter der Einnahme von THC-haltigen Tinkturen kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein. Müdigkeit, verlangsamte Reaktionszeit oder Konzentrationsprobleme sind mögliche Folgen. Zudem gilt im Strassenverkehr eine strenge Nulltoleranzgrenze für bestimmte Substanzen, wobei medizinische Ausnahmen komplex beurteilt werden können. Ob im individuellen Fall sicher Auto gefahren werden kann, sollte unbedingt mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprochen werden. Im Zweifel ist es sinnvoll, auf das Führen von Fahrzeugen zu verzichten, solange Wirkung und Verträglichkeit der Therapie nicht klar eingeschätzt werden können.

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